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INFORMATIONEN ZUR THERMISCHEN BAUPHYSIK / ENERGIEEINSPAR­VERORDNUNG (ENEV)

Bei Neubauten oder dem Umbau bestehender Gebäude ist nachzuweisen, dass das Gebäude bestimmte, vom Gesetzgeber vorgegebene, Anforderungen an den Betriebsenergieverbrauch und den Wärmeschutz erfüllt. Diese Anforderungen sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Verbindung mit DIN 4108 „Wärmeschutz im Hochbau“ sowie der DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ geregelt.

Wann sind bauphysikalische bzw. energetische Nachweise notwendig?

Grundsätzlich ist nach EnEV ein Nachweis über die Einhaltung der energetischen Grenzwerte zu erbringen:

  1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
  2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1.

Der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 wird in der EnEV berücksichtigt. Hierbei werden thermische Mindestqualitäten (U-Werte) der äußeren Bauteile vorgeschrieben.

Wann sind Nachweise nach EnEV nicht vorgeschrieben?

Die EnEV gilt nicht für:

  • Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, wenn bei der zuständigen Landesbehörde eine Ausnahme beschieden wird
  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen
  • großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  • unterirdische Bauwerke
  • Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen (Gewächshäuser etc.)
  • Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

Wer ist berechtigt, Nachweise nach EnEV auszustellen?

Nach Hessischer Bauordnung (HBO § 59 (5)) ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein EnEV-Nachweis für das zu errichtende Gebäude durch einen Nachweisberechtigten für Wärmeschutz zu erstellen.