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INFORMATIONEN ZUM SCHALLSCHUTZ IN GEBÄUDEN

Der bauliche Schallschutz ist ein wichtiger Bestandteil der Bauplanung. Die Nichteinhaltung konstruktiver Grundsätze und der geforderten Grenzwerte wirken sich unmittelbar auf den Wohn- bzw. Nutzungskomfort aus. Daher bekommt dieses Fachgebiet der Bauphysik eine zunehmende Bedeutung in juristischen Auseinandersetzungen.

Insbesondere bei Gebäuden mit mehreren Wohnparteien oder stark unterschiedlicher Nutzung ist die konstruktive Berücksichtigung eines ausreichenden Schallschutzes von großer Bedeutung. Fenster an stark befahrenen Straßen, Treppenhäuser, Fahrstuhlschächte und Technikräume sind hier beispielhaft als besonders kritische Bauteile zu betrachten und entsprechend planerisch auszuarbeiten.

Die sich aus dem Schallschutz ergebenden Anforderungen an die einzelnen Bauteile sind in der DIN-Norm 4109 „Schallschutz im Hochbau“ geregelt. Wobei in DIN 4109 die Mindestanforderungen beschrieben werden. Im Beiblatt 2 zu DIN 4109 werden zusätzlich Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz gegeben.

Ein weiteres Regelwerk für den Schallschutz im Hochbau ist die VDI-Richtlinie 4100. Sie gilt als planerische Empfehlung und gibt derzeit den aktuellen Stand der Technik wieder. Die Richtlinie weist drei Schallschutzstufen für Wohnräume aus.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich

  • Luftschallschutz zwischen einem Raum mit Schallquelle und einem schützenswerten Raum.
  • Luftschallschutz eines schützenswerten Raumes vor Außenlärm
  • Trittschallschutz (Körperschall) zwischen einem Raum mit Schallquelle und einem schützenswerten Raum. Dies ist i. A. die Geschossdecke.

Wann ist ein schallschutztechnischer Nachweis erforderlich?

Die HBO bzw. die Bauvorlagenverordnungen der Länder verlangen, dass im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis der Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen nach DIN 4109 erbracht wird (Schallschutznachweis).

Im Einzelnen sind dies die Anforderungen zum Schutz gegen Außenlärm sowie Trittschall und Luftschall zwischen fremden Wohnungen (Nutzungseinheiten).

Wer ist berechtigt, schallschutztechnische Nachweise zu erstellen?

Nach Hessischer Bauordnung (HBO § 59 (5)) ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein Schallschutznachweis für das zu errichtende Gebäude durch einen Nachweisberechtigten für Schallschutz zu erstellen.