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INFORMATIONEN ZUR BAUTECHNISCHEN PRÜFUNG

Wann muss bei einer Baumaßnahme ein Prüfingenieur eingeschaltet bzw. beauftragt werden?

Nach der Hessischen Bauordnung (Stand 10/2008) müssen die bautechnischen Nachweise (Statische Berechnungen und Ausführungspläne) für alle Bauwerke der Gebäudeklassen 4 und 5 (gem. HBO § 2 (3)) sowie alle als Sonderbau eingestuften Gebäude (gem. HBO § 2 (8)) von einem Sachverständigen für Standsicherheit bzw. von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft werden. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (vgl. Kriterienkatalog gemäß NBVO) ist eine bautechnische Prüfung nur unter bestimmten Randbedingungen erforderlich.

Zu den Leistungen eines Prüfingenieurs/Sachverständigen für Standsicherheit gehören

  • die Prüfung statischer Berechnungen
  • die Prüfung des konstruktiven Brandschutzes
  • die Prüfung von Baubehelfen
  • die Prüfung von Ausführungsplänen/-unterlagen und
  • die Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht

Wann ist eine bautechnische Prüfung erforderlich?

Bei Bauwerken der Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 gem. HBO § 2 (3) und bei Sonderbauten gem. HBO § 2 (8) ist eine bautechnische Prüfung generell erforderlich.

Für Bauwerke der Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist eine bautechnische Prüfung erforderlich, wenn der Aufsteller der Statischen Berechnung nicht als Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach HBO § 59 und Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) bei der Ingenieurkammer Hessen geführt wird oder eines der Kriterien des Kriterienkatalogs gemäß NBVO erfüllt ist.

Wann muss der Bauherr den Sachverständigen für Standsicherheit (Prüfingenieur) selbst beauftragen?

Ist das zu prüfende Bauvorhaben ein Sonderbau gemäß HBO erfolgt die Beauftragung des Prüfingenieurs durch die untere Bauaufsichtsbehörde. In allen anderen Fällen beauftragt in der Regel der Bauherr den Prüfingenieur.